Gartenordnung
1.0 Bauliche Anlagen
Unter baulichen Anlagen versteht man im Kleingartenwesen im Allgemeinen die
Gartenlaube. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bau-
materialien hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Ver-
wendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
In diesem Sinne gehören auch bestimmte Formen von Schwimmbecken, Trampolinen
und sonstigen Spielgeräten und Spielhäusern zu den baulichen Anlagen. Näheres
wird in den Baurichtlinien geregelt.
1.1 Antennen
Antennen für Fernseh-, Radio- und Funkempfang dürfen im Kleingarten nicht sicht-
bar montiert werden.
1.2 Zäune und Hecken
Zäune und Hecken zwischen den Parzellen sind nicht zwingend vorgeschrieben.
Falls Zäune oder Hecken errichtet oder gepflanzt werden, dürfen sie 1,20 m Höhe
nicht überschreiten. Diese Höhe gilt auch für Wegbegrenzungen. Eine Ausnahme-
regelung für ehemalige Außenhecken entfällt. Jeder Pächter ist für die Errichtung
bzw. Instandhaltung und Pflege des Gartenzaunes zu seinem im Norden angrenzenden
Nachbarn verantwortlich.
1.3 Flüssiggasanlagen
Die Gasanlage ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstellen.
2.0 Abfallentsorgung
2.1 Pflanzliche Abfälle
Jede(r) Kleingärtner-/in ist verpflichtet, in seinem/ihrem Kleingarten einen Kompost-
platz einzurichten. Pflanzliche Abfälle sind dort zu verwerten. Der Kompostbildung
dienende Einrichtungen sind so anzulegen, dass niemand belästigt wird.
Reisig und Baumschnitt können gehäckselt in den Garten eingebracht oder auf den
Günabfallsammelplätzen entsorgt werden.
Nicht kompostierbare Abfälle sind nach der entsprechenden Satzung der Stadt Melle
zu behandeln.Für die ordnungsgemäße Beseitigung ist jeder Kleingärtner selbst
verantwortlich.
Das Verbrennen von Gartenabfällen u. a. Materialien ist unzulässig.
Vom Feuerbrand oder Monilia befallene Pflanzen sind fachgerecht zu entsorgen.
2.2 Sonstige Abfälle
Unrat und Gerümpel, z.B. Bauschutt, Metallreste, Holzreste, Autoreifen usw.
dürfen im Kleingarten nicht gelagert werden. Für die ordnungsgemäße Entsorgung
von Abfällen ist jeder Pächter selbst verantwortlich.
3.0 Gartennutzung
3.1 Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung ist gekennzeichnet durch die nicht erwerbsmäßige
gärtnerische Nutzung und die Erholungsnutzung.
Die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung umfasst die Erzeugung von Obst,
Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder den
Familienangehörigen. Wahlweise kann als kleingärtnerische Nutzung eine Wild-
wiese angelegt werden. Hierzu stellt der Verein regionaltypische Samenmischungen
kostenlos zur Verfügung. Die Fläche der Wildwiesen darf nur ca. 50 Prozent der
vorgesehenen Fläche zur kleingärtnerichen Nutzung sein.
Sie ist gekennzeichnet durch die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse, die teilweise
für mehrere Jahre angelegt wurde und dient überwiegend der Selbstversorgung
mit den gewonnenen Erzeugnissen.
Sie beinhaltet ebenso die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen, Blumen
oder Sträuchern sowie die Anlage von Rasenflächen.
Ein weiteres Element der kleingärtnerischen Nutzung ist die Nutzung des Kleingartens
zu Erholungszwecken. Um die Struktur des Kleingartens zu erhalten wird empfohlen,
eine Drittelteilung (bauliche Anlage, Ziergarten, Nutzgarten) einzuhalten. Der Anbau
einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Zier-/Freizeitgarten sind
nicht zulässig.
3.2 Pflanzung
Laub u. Nadelbäume sowie Koniferen hindern aufgrund ihres Wachstums die klein-
gärtnerische Nutzung . Sie gehören daher nicht in den Kleingarten und sind unzulässig.
Hochstämme von Süßkirschen und Walnussbäume behindern aufgrund ihrer Größe
die kleingärtnerische Nutzung. Die Anpflanzung ist daher unzulässig. Alte Bäume
unterliegen dem Bestandsschutz. Regelmäßiger, fachgerechter Baumschnitt ist Pflicht.
Fachkundig angebrachte Brutkästen sind erwünscht. Die Hochstämme dürfen die eigene kleingärtnerische Nutzung und die der Nachbarn nicht beeinträchtigen.
Bei der Obstbaumauswahl werden schwache bis mittelschwache Unterlagen
empfohlen.
Generell gilt für alle Anpflanzungen eine zulässige Höhe von maximal 3,5 m.
3.3 Grenzabstände für Bäume
Bäume und Sträucher, Kernobstbäume 1,50 m Grenzabstand
auf mittelstark wachsender Unterlage
sowie Steinobstbäume
Kernobstbäume auf schwach 1,00 m Grenzabstand
wachsender Unterlage
Brombeersträucher 1,00 m Grenzabstand
alle übrigen Beerenobststräucher 0,50 m Grenzabstand
stark wachsende Ziersträucher 1,00 m Grenzabstand
alle übrigen Ziersträucher 0,50 m Grenzabstand
Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten
hineinragen oder die Begehbarkeit der Wege einschränken.
3.4 Hecken
Hecken als Sicht- und Windschutz im Laubenbereich sollten 1,60 m Höhe
nicht überschreiten. Hecken als Einfriedung von Kleingartenanlagen sollten
eine maximale Höhe von 1,80 m wegen der Unfallgefahr beim Schneiden
nicht überschreiten. Hecken als äußere Begrenzung der Gartenparzelle
sollten die zulässige Grenzzaunhöhe von maximal 1,20 m nicht überschreiten.
Hecken aus Thuja, Wacholder u. ä. Gehölzen sind nicht erlaubt.
3.5 Pflanzenschutzmaßnahmen
Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip
des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen
Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen. Bei der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die gesetzlichen Bestimmungen
des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Alle Maßnahmen, die den Boden
belasten sowie Kulturpflanzen und Nützlinge bedrohen, sind zu vermeiden.
4.0 Anlagen
4.1 Bekanntmachungen
Jeder/jede Kleingärtner/in ist verpflichtet, die Aushänge des Vereins zu beachten.
4.2 Gemeinschaftsanlagen
Alle gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen sind von der Gemeinschaft
zu unterhalten.
Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen oder Kinderspielplätzen und anderen
Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
Alle der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die
Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und
Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm
oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder Einrichtungen verursachte
Schäden dem Verein zu melden und die Kosten der Behebung zu ersetzen.
4.3 Gemeinschaftsarbeit
Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege
der Gemeinschaftsanlagen und des Vereinseigentums.
Zu Gemeinschaftsleistungen werden alle Pächter/innen herangezogen.
Der/die Pächter/in ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschafts-
leistungen selbst zu erbringen.
Beteiligt sich der/die Pächter/in nicht an Gemeinschaftsleistungen, so ist der
Verein berechtigt, einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss der
Mitgliederversammlung des Kleingärtnervereins festgelegt wurde.
Auf Antrag kann der Vorstand in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den
Bestimmungen der vorstehenden Absätze zulassen.
5.0 Gemeinschaftsleben
Der/die Kleingärtner/in und seine/ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet,
alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschafts-
leben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem
verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder
Musikgeräten, das Mitbringen und der Gebrauch von Schusswaffen, Lärmen sowie
dem Frieden der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. Spielende Kinder und die
damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren.
Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern/innen einzuhalten. An Werktagen montags bis
freitags ab 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an allen Sonn- und Feiertagen. Samstags
beginnt die Ruhezeit um 17.00 Uhr.
5.1 Öffnungszeiten
Grundsätzlich ist die Kleingartenanlage für den öffentlichen Fußgängerverkehr
tagsüber offen zu halten, ausgenommen hiervon sind die Wintermonate von November
bis Ende Februar.
Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) bei Not-
einsätzen die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
5.2 Tierhaltung
Tierhaltung ist im Kleingarten verboten. Ausnahmen bedürfen einer besonderen
Genehmigung.
Das Aufstellen von Bienenstöcken ist genehmigungspflichtig.
Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint und ggf. mit Maulkorb
zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den Tierhalter zu entfernen.
5.3 Veränderung von Anlagen und Einrichtungen
Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Zurückschneiden der
Anpflanzungen an öffentlichen Wegen, ist untersagt. Hiervon ausgenommen ist der
Pflegeschnitt der Gehölze vor den einzelnen Kleingärten.
5.4 Wegenutzung und Unterhaltung
Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht
erlaubt. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen gestatten.
Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden
Gärten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten.
Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener
Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung
besteht.
5.5 Die dauerhafte Inanspruchnahme des Kleingartens oder der Laube zu
Wohnzwecken ist untersagt.
6.0 Anhang
6.1 Die Gartenordnung ist Teil des Unterpachtvertrages
6.2 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Bestandteile dieser Gartenordnung sind:
a) Bundesnaturschutzgesetz
b) Bundeskleingartengesetz
c) Bundesimmissionsschutzgesetz
d) Niedersächsisches Wasserhaushaltsgesetz
e) Baurichtlinie, angelehnt an die Baurichtlinie des Bezirksverbandes Osnabrück
f) Pachtvertrag (inkl. der Nachträge)mit der Stadt Melle
g) Satzung und Beschlüsse des Vereins.
Melle, den 01.05.2021